Satzung
        

         

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

 

Name, Sitz   

 

Der am 21. Juni 1997 gegründete Verein trägt den Namen „Internationaler Verein zur Verbreitung der Geschichte Mitteleuropas & Freundeskreis Tallinn e.V.“.  

(Der geographische Mittelpunkt Europas liegt ca. 26 km nördlich der Hauptstadt Litauens, Vilnius.)

 

Er hat seinen Sitz in Schwerin. Er kann Regionalgruppen in Deutschland gründen und in anderen mitteleuropäischen Gebieten den Aufbau von Regionalvereinen auf der Basis des jeweiligen Landesrechtes anregen und unterstützen.  

 

 

§ 2

 

Ziele und Aufgaben

 

In einer Zeit des sich vereinenden Europas umfassen die Ziele und Aufgaben der Vereinsarbeit auf der Basis einer weltoffenen und toleranten Gesinnung folgende Bereiche:

 

(1) Förderung der Völkerverständigung:

Der Verein verfolgt das Ziel, dem gegenseitigen Verständnis für die Geschichte der Völker Mitteleuropas in ihrer Vielfältigkeit und damit ihrer gegenseitigen Achtung und Anerkennung zu dienen. Dies gilt besonders für die durch einseitige Darstellungen und Unterlassungen bedingte unattraktiv gewordene Geschichte der ehemaligen sozialistischen Länder, der durch das Verbreiten realistischer Anschauungen, verbunden mit einer kritischen Auseinandersetzung, wieder zu einem größeren allgemeinen Interesse verholfen werden muss.

 

(2) Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge:

Der Verein verfolgt das Ziel, Begegnungen und Kontakte zwischen Jugendlichen aus Deutschland mit Jugendlichen anderer Staaten Mitteleuropas, wie z.B. denen des Baltikums, dahingehend zu initiieren und zu fördern, dass eigenständige Gemeinsamkeiten, Verbindungen und Projekte entstehen und betrieben werden, wie z.B. Jugendaustausch oder das Befassen mit Fragen der eigenen und der nachbarlichen Geschichte.

 

(3) Kulturelle Förderung:

Der Verein verfolgt das Ziel, kulturelle und künstlerische Aktivitäten zu fördern, die in Zusammenarbeit zwischen deutschen Akteuren/Künstlern/Kulturschaffenden und denen anderer Staaten Mitteleuropas aus den Bereichen Musik, Literatur, der darstellenden und der bildenden Kunst entstehen und gestaltet werden.

 

(4) Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege:  

Der Verein verfolgt das Ziel, die Wissensvermittlung zur Geschichte der eigenen Heimat in vielfältiger Form, wie z.B. durch Vorträge in Wort und Bild und Besuche historischer Stätten, zu fördern.

 

(5) Gründung von Regionalgruppen:

Zur Erhöhung seiner Wirksamkeit strebt der Verein die Gründung von Regionalgruppen in Deutschland an und unterstützt die Gründung jeweils eigenständiger Vereine in anderen mitteleuropäischen Gebieten.

   

 

§ 3  

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. auf parteipolitische oder konfessionelle Ziele gerichtet.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

 

II. Mitgliedschaft

 

 

§ 4  

 

Aufnahme

 

(1) Wer sich den gemeinnützigen Aufgaben und Zielen des Vereins verbunden fühlt, sie unterstützen und mitgestalten will, kann Mitglied des Vereins werden,

–    als natürliche Person, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet hat,

–    als juristischen Person (z.B. als eine Organisation, Institution oder Firma oder sonstige Vereinigung).

 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und erfolgt mit Einwilligung des Vorstandes.

 

(3) Jedes Vereinsmitglied ist über den bestätigten Aufnahmeantrag unmittelbar mit dem Verein als Mitglied verbunden, unabhängig davon, welcher Regionalgruppe der angehört.   

 

 

§ 5

 

Besondere Mitgliedschaft

 

(1) Natürliche Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

 

(2) Aufgrund ihrer besonderen Eignung können Personen als korrespondierende Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

 

(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen werden vom Vorstand ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit und fristlos sowie ohne Angabe von Gründen beenden. Eine Beendigung erfolgt durch eine schriftliche Austritts-Erklärung des Mitgliedes beim Vorstand. Rück-zahlungen von bereits gezahlten Monatsbeiträgen erfolgen nicht.Automatisch erlischt die Mitgliedschaft einer natürlichen Person nach Ableben bzw. einer juristischen Personen nach Auflösung/Konkurs o.ä.

 

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss erfolgen. Der Vorstand bzw. die Leitung der Regionalgruppe kann die Löschung einer Mitgliedschaft beschließen, wenn das Mitglied

– Handlungen begeht, die dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schaden,  

– der Satzung zuwider handelt,

– mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr schuldhaft im Rückstand bleibt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung vor der Mitgliederversammlung offen, die endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

 

 

 

III.  Verwaltung und Struktur

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung  

2. der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand

(2) Die Organe des Vereins auf der Ebene der Regionalgruppen sind:

1. die Mitgliederversammlung der Regionalgruppe

2. die von der regionalen Mitgliederversammlung gewählte Leitung

(3) Eine Regionalgruppe ist als gleichrangiger Bestandteil des Vereins in derjenigen Region Deutschlands tätig, in der die ihr angehörenden Vereinsmitglieder ihren Wohnsitz haben.  

(4) Für Vereinsfunktionen ist jedes Mitglied wählbar, das eine natürliche Person ist, das 20. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr Mitglied im Verein ist.Stimm- und wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das eine natürliche Person oder ein benannter Vertreter einer juristischen Person ist, die als Mitglied zum Verein gehört.

 

 

§ 8

 

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die folgende Funktionen besetzen:

– Vorsitzender

– stellvertretender Vorsitzender

– Schatzmeister

– Schriftführer.  

 

(2) Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Vorstandsmitglied. Dies trifft auch für die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB zu.

 

(3) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden Vereinsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.  

 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.  

 

(6) Im Bedarfsfall ist die Bestellung eines Geschäftsführers durch den Vorstand möglich.

 

(7) Die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstehenden finanziellen Ausgaben werden nach vor-heriger Abstimmung mit dem Vorstand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung erstattet.  

 

(8) Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur planmäßigen Neuwahl für die Ausübung einer frei gewordenen Funktion eine andere geeignete Person kooptieren.

 

(9) Der Vertreter einer juristischen Person kann für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Zweck in den Vorstand kooptiert werden.  

 

(10) Innerhalb einer Wahlperiode kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit personelle Veränderungen im Vorstand beschließen.

 

(11) Der § 8 gilt auch gleichzeitig sinngemäß für die Struktur und die Arbeitsweise der Leitung einer Regionalgruppe.

 

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

(1) Die vom Vorstand einzuberufenden Jahreshauptversammlung hat folgende Zuständigkeiten:  

– Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeitsberichtes des vergangenen Jahresbericht der Revisionsgruppe über die Kassenabrechnung und Entlastung des Kassierers

– Abstimmung über den Haushalts- und Tätigkeitsplan für das Folgejahr. Dringlichkeitsanträge können mit einfacher Stimmenmehrheit der Tagesordnung hinzugefügt werden. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden.

 

(2) Handelt es sich bei einer Jahreshauptversammlung auch gleichzeitig um eine Wahlversammlung, sind folgende Tagesordnungspunkte den in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten hinzuzufügen:

– Entlastung des alten Vorstandes  

– Wahl des neuen Vorstandes.

 

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei Anwesende Vorstandsmitglied sein müssen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.  

 

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende neben seiner eigenen Stimme noch eine weitere Stimme, die der Abstimmung den Ausschlag gibt.

 

(5) Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen vier Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung. Vereinsmitglieder sind gehalten, den Vorstand über ihre aktuelle Anschrift auf dem Laufenden zu halten.

   

 

§ 10

 

Finanzen

 

(1) Der finanzielle Aufwand des Vereins wird durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden gedeckt.  

 

(2) Jedes Mitglied zahlt einen Monatsbeitrag. Bei Beginn der Mitgliedschaft gilt der laufende Monat als vollwertiger Mitgliedschaftsmonat. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitgliedern ohne ein geregeltes Arbeitseinkommen werden 50 % des Beitrages erlassen.

 

(3) Das Vereinskonto wird vom Vorstand geführt. Es kann gleichzeitig dem Zahlungsverkehr der Regionalgruppen dienen.  

 

(4) Das Vereinskonto wird einmal jährlich von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, einer Prüfung unterzogen.

 

 

 

IV.  Schlussbestimmungen

 

 

§ 11

 

Auflösung

 

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins oder einer seiner Regionalgruppen bedarf der Zweidrittelmehrheit der jeweiligen Mitglieder, auf der Grundlage einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen ist für Zwecke lt. §2 dieser Satzung zu verwenden.

   

 

§ 12

 

Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Schwerin.  

 

 

§ 13

 

Rechtslage

 

Die Vereinsmitglieder sind sich darüber einig, dass für den Verein und für die Regionalgruppen in Deutschland ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.  

 

 

§ 14

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

 

§ 15

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 21.06.1997, dem Tag der Vereinsgründung, in Kraft. Geänderte Fassungen dieser Satzung treten jeweils am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Schwerin, den 8. März 2008